a) Die Vorinstanz hat den Bauabschlag unter anderem damit begründet, dass das Bauvorhaben in der Gewerbe- und Industriezone 3 nicht zonenkonform sei. Die Beschwerdeführerin rügt, es handle sich beim Parkplatz um eine Nebenanlage, die von einem zonenkonformen Gewerbebetrieb benutzt werden solle. Damit sei auch die Nutzung des Kiesplatzes als Parkplatz zonenkonform. Da es zudem lediglich eine vorübergehende Nutzung als Parkplatz sei, müsse die Nutzung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilt werden.