Die Bestimmungen bezüglich Abstellplätze sind somit nicht verletzt. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Betrieb über zu wenige Abstellplätze verfüge, mag mit Blick auf die betrieblichen Bedürfnisse richtig sein. Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben ist sie nicht zutreffend. Aus diesem Argument kann die Beschwerdeführerin somit schon aus diesem Grund nichts zu ihren Gunsten ableiten.