b) Wird durch die Erstellung von Bauten ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge zu errichten (Art. 16 Abs. 1 BauG). Nach Art. 49 ff. BauV4 wird die Anzahl der Abstellplätze durch eine Bandbreite begrenzt, welche sich nach Art. 52 Abs. 1 BauV berechnet. Die Gemeinde Ipsach hat mit Schreiben vom 18. Juli 2012 die erforderliche bzw. zulässige Anzahl Abstellplätze für den Betrieb der Beschwerdeführerin festgelegt. Die Bandbreite wurde auf mindestens 51 und maximal 78 Abstellplätze festgelegt.5 3 Siehe dazu VGE Nr. 22617 vom 07.11.2006, E. 4.3