3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Gleichzeitig gab es der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert Frist die Beschwerdeschrift rechtsgültig zu unterzeichnen. Mit Schreiben vom 21. März 2017 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach und reichte eine mit Kollektivunterschrift zu Zweien unterzeichnete Beschwerde ein. Die Stadt Nidau beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. April 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.