g) Die Einschätzung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden, insbesondere unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie, die ihr bei der Auslegung ihrer kommunalen Gestaltungsvorschriften zusteht. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Kaminanlage (Abgasleitung ausserhalb der Fassade hochgeführt) in der nachgesuchten Materialisierung und Farbgebung, d.h. bis Dach im Material «Inox» und ab Dach in «Braun nach RAL» nicht bewilligungsfähig ist. Der Bauabschlag der Gemeinde Wohlen ist damit zu bestätigen. 4. Kosten RA Nr. 110/2017/2 11