Aufgrund der technischen Gegebenheiten seien die Gestaltungsmöglichkeiten der Mobilfunkanlagen gering. Ausserdem bestünde die Besonderheit, dass Mobilfunkanlagen aufgrund ihrer Funktion in der Regel gut sichtbar seien, womit ihnen praktisch an jedem Standort von vornherein etwas Störendes anhafte. Bezüglich Mobilfunkanlagen vermöge dies allein nicht ohne weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultieren würde. Für die geplante Kamin- bzw. Abgasanlage bestehen hingegen keine vergleichbaren technischen Gegebenheiten, die man zwingend hätte übernehmen müssen.