f) Die Berufung auf den Entscheid RA 110 2011 132 betreffend einer Mobilfunkanlage vermag den Standpunkt der Beschwerdeführenden nicht zu unterstützen. Dort wurde insbesondere festgehalten, dass sich das Erstellen einer Mobilfunkanlage unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne weiteres mit Gebäuden, auf die die Gestaltungsnormen in erster Linie zugeschnitten seien, verglichen werden könne. Aufgrund der technischen Gegebenheiten seien die Gestaltungsmöglichkeiten der Mobilfunkanlagen gering.