14 Abs. 2 GBR stellt die Materialisierung und Farbgebung einen wichtigen Gestaltungsgrundsatz im Rahmen der zu beurteilenden guten Gesamtwirkung dar. Beim von den Beschwerdeführenden gemäss Baugesuch und Projektänderung beantragten Werkstoff Nr. 1.4301 handelt es sich um rostfreien Stahl oder Edelstahl der mit Chrom (Cr) und Nickel (Ni) legiert wird. 25 Der obere Teil der Kaminanlage wird in «Braun nach RAL» übermalt, während der untere Teil im Grundmaterial «Inox matt» erscheint.