Die Beschwerdeführenden ihrerseits haben am Projekt und an der Materialisierung der Abgasanlage oberhalb Dach (Traufe) in «Braun nach RAL» und unterhalb in «Inox» festgehalten. Aus den eingereichten Plänen und Fotos24 ist ersichtlich, dass die geplante Kaminanlage sehr prominent wirkt, da sie freistehend, d.h. ausserhalb der Fassade und mit einer Länge von 7,50 m, davon 0,50 m über First, erstellt werden soll. Gemäss Art. 14 Abs. 2 GBR stellt die Materialisierung und Farbgebung einen wichtigen Gestaltungsgrundsatz im Rahmen der zu beurteilenden guten Gesamtwirkung dar.