d) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass man grundsätzlich der Ansicht sei, dass der überhohe Kamin in glänzendem Material im fraglichen Gebiet (Dorfzone, Ortbildschongebiet Säriswil) nicht tragbar sei. Daher sei der Bauherrschaft bzw. den Beschwerdeführenden die Baubewilligung unter dem Vorbehalt in Aussicht gestellt worden, dass das Vorhaben in einem Kupferbraun ausgeführt werde. Die Bauherrschaft habe sich gemäss Projektänderung vom 21. September 2016 dafür entschieden, das geforderte Kupferbraun ab Dach umzusetzen und den Kamin unter Dach in «Inox» auszuführen.