c) Das Gebäude der Beschwerdeführenden befindet sich in der Baugruppe W (Säriswil, Dorf). Es ist somit Teil eines Baudenkmals (vgl. Art. 10a Abs. 1 BauG). Das vorbestehende Gebäude der Beschwerdeführenden ist zwar selber nicht eingestuft. In seiner Nachbarschaft befinden sich indessen mehrere schützenswerte Gebäude, beispielsweise auf der Nachbarparzelle Nr. F.________ das ursprüngliche Gasthaus und heutige repräsentative Bauernhaus (K-Objekt, K.________strasse Nr. 2) oder der um 1867 erstellte Gasthof «L.________» auf der nahe gelegenen Parzelle Nr. M.________ (K-Objekt, N.________strasse Nr. 126).