Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.11 Das Bauvorhaben liegt in einem Ortsbildschongebiet der Gemeinde. Nach Art. 22 des Baureglements der Gemeinde Wohlen (GBR12) bezwecken die Ortsbildschongebiete den "Erhalt von wertvollen Gebäudegruppen, die für die Identität des Ortes von Bedeutung sind". Art. 14 GBR enthält unter dem Titel "Qualität des Bauens,