Es liegt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet. Die Ablehnung des Bauvorhabens erfolgte zudem nicht auf Grund der fehlenden Bemusterung, sondern wegen der zu hellen Farbgebung bzw. Materialisierung (vgl. die nachfolgende E. 3). 3. Ortsbild a) Die Beschwerdeführenden machen in Bezug auf die ästhetische Einordnung ihres Vorhabens geltend, dass die Wirkung des Rohrs hinsichtlich Sichtbarkeit und Auffälligkeit 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 66 N. 7 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)