Dabei erwiesen sich die eingereichten Angaben des Projektverfassers bzw. Herstellers als unklar, da dort für das Aussenrohr der Werkstoff Nr. 1.4301 "Kupfer ab 0,6mm" vorgesehen ist.9 Beantragt ist jedoch eine Ausführung des Vorhabens in «Inox matt» "wie markiert Werkstoff 1.4301".10 Die allenfalls fehlende Bemusterung des Materials «Inox matt» war für die materielle Beurteilung des Vorhabens durch die Gemeinde jedoch nicht entscheidwesentlich. Deshalb konnte die Gemeinde im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Einholung weiterer Informationen verzichten. Es liegt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor.