3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Wohlen bei Bern verweist auf ihren Bauentscheid vom 20. Dezember 2016 und die dortige Begründung des Bauabschlags. Es seien keine neuen Erkenntnisse oder Sachverhalte dazugekommen, welche zu einer anderen Beurteilung führen würden. Sie hält daher an ihrem Bauabschlag fest. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Vorinstanzlicher Entscheid vom 20. Dezember 2016, Ziff. 9 sowie Vorakten, Ziff. 44, Schnitt A-A im Mst. 1:100