ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2017/2 Bern, 31. März 2017 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wohlen, Departement Bau und Planung, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wohlen vom 20. Dezember 2016 (Baugesuch Nr. 51/16; Einbau Cheminéeofen und Neubau Kaminanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden reichten am 7. Juli 2016 bei der Gemeinde Wohlen bei Bern ein Baugesuch ein für den Einbau eines Cheminéeofens und den Neubau einer Kaminanlage (Abgasleitung ausserhalb der Fassade hochgeführt) im Material «Inox blank» auf Parzelle Wohlen bei Bern Grundbuchblatt Nr. C.________. Die Parzelle liegt in der 2-geschossigen Dorfzone (DZ 2) bzw. im Ortsbildschongebiet Säriswil / Baugruppe W. Mit Projektänderung vom 21. September 2016 passten die Beschwerdeführenden das Vorhaben insofern an, als die Abgasleitung bis Dach im Material «Inox» und ab Dach in RA Nr. 110/2017/2 2 «Braun nach RAL» ausgeführt werden sollte.1 Mit Entscheid vom 20. Dezember 2016 erteilte die Gemeinde Wohlen bei Bern den Bauabschlag. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 3. Januar 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 20. Dezember 2016 und die Erteilung der Baubewilligung. Sie beantragen insbesondere, dass das Bauvorhaben bzw. die Abgasleitung in der vorgeschlagenen Materialisierung «Inox matt» auf der gesamten Abgasanlage umgesetzt werden könne. "Sollte die Kompromisslösung – oberhalb der Traufe braun, unterhalb Inox matt – favorisiert werden", so sei dies "für die Bauherrschaft ebenfalls realisierbar". 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Wohlen bei Bern verweist auf ihren Bauentscheid vom 20. Dezember 2016 und die dortige Begründung des Bauabschlags. Es seien keine neuen Erkenntnisse oder Sachverhalte dazugekommen, welche zu einer anderen Beurteilung führen würden. Sie hält daher an ihrem Bauabschlag fest. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Vorinstanzlicher Entscheid vom 20. Dezember 2016, Ziff. 9 sowie Vorakten, Ziff. 44, Schnitt A-A im Mst. 1:100 vom 20./21.9.2016 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/2 3 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Baugesuch abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Ungenügende Abklärung des Sachverhalts a) Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss die unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Sie bringen unter anderem vor, dass der Berner Heimatschutz keine Bemusterung für das Material «Inox matt» verlangt habe. Auch die Gemeinde Wohlen habe die Bauherrschaft nicht darauf hingewiesen, dass "ein Muster für die Beurteilung der Ausführung notwendig sei". Die Gemeinde hätte "ein Muster oder allenfalls weitere Informationen bei der D.________ AG oder bei der Bauherrschaft" einholen können. Eine "einfache Internetrecherche" ermögliche es, Beispielbilder der Materialisierung zu erhalten. Die Gemeinde habe gewusst, was für Material zum Einsatz kommen werde. Daher liessen die Beschwerdeführenden eine "Ablehnung auf Grund eines fehlenden Musters nicht gelten".4 b) Die rechtserhebliche Sachverhaltsfeststellung umfasst das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten der Sachumstände, die für die Rechtsanwendung massgebend sind. Es ist den Behörden überlassen, wie sie das Verfahren zur Feststellung des Sachverhalts instruiert. Dabei muss sie nicht alles und jedes in Erfahrung bringen, was sich im Zusammenhang mit den interessierenden Lebensvorgängen abspielt, sondern nur, was im Hinblick auf die Regelung des Rechtsverhältnisses bedeutsam ist 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Beschwerdeschrift, S. 2 RA Nr. 110/2017/2 4 (sog. rechtserheblicher Sachverhalt).5 Die verfügende Behörde hat die entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente von Amtes wegen zu erheben (sog. Untersuchungspflicht, vgl. Art. 18 VRPG6). Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten (antizipierte Beweiswürdigung).7 c) Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Gemeinde die Frage der zu verwendenden Materialien mit der Bauherrschaft und dem Projektverfasser (D.________ AG) diskutiert und die nötigen Informationen eingeholt.8 Dies war insbesondere nach der Begehung durch den Berner Heimatschutz und der Diskussion möglicher Alternativen zur ursprünglich geforderten Materialisierung und Farbe notwendig. Dabei erwiesen sich die eingereichten Angaben des Projektverfassers bzw. Herstellers als unklar, da dort für das Aussenrohr der Werkstoff Nr. 1.4301 "Kupfer ab 0,6mm" vorgesehen ist.9 Beantragt ist jedoch eine Ausführung des Vorhabens in «Inox matt» "wie markiert Werkstoff 1.4301".10 Die allenfalls fehlende Bemusterung des Materials «Inox matt» war für die materielle Beurteilung des Vorhabens durch die Gemeinde jedoch nicht entscheidwesentlich. Deshalb konnte die Gemeinde im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Einholung weiterer Informationen verzichten. Es liegt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet. Die Ablehnung des Bauvorhabens erfolgte zudem nicht auf Grund der fehlenden Bemusterung, sondern wegen der zu hellen Farbgebung bzw. Materialisierung (vgl. die nachfolgende E. 3). 3. Ortsbild a) Die Beschwerdeführenden machen in Bezug auf die ästhetische Einordnung ihres Vorhabens geltend, dass die Wirkung des Rohrs hinsichtlich Sichtbarkeit und Auffälligkeit 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 66 N. 7 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 und 9 mit Hinweisen 8 Vorakten, Ziff. 22 bis 25 9 Vorakten, Ziff. 22, «VKF Brandschutzanwendung Nr. 14403», S. 1; vgl. auch Beilage 1 der Beschwerde 10 Vorakten, Ziff. 23, E-Mail D.________ AG vom 11. November 2016 an die Gemeinde Wohlen RA Nr. 110/2017/2 5 für das Ortsbild äusserst beschränkt sei. Von der Hauptstrasse (N.________strasse) sei die Abgasanlage nicht sichtbar. Direkt sichtbar sei die ganze Abgasanlage für die Nachbarn der Parzellen Nrn. E.________, F.________ und G.________; für die Nachbarn der Parzellen Nrn. H.________, I.________ und J.________ sei die Anlage nur oberhalb First sichtbar. Sämtliche Nachbarn hätten ihre Unterschrift zum Baugesuch erteilt, "dies für die Ausführung oberhalb der Traufe braun und unterhalb in Inox matt". Die Nachbarn hätten gemäss mündlichen Aussagen auch einer Ausführung der gesamten Abgasanlage in «Inox matt» zugestimmt. Zwar liege ihre Liegenschaft im Ortsbildschongebiet; doch sei bereits das bestehende Ortsbild heterogen. Die Integration einer Abgasanlage störe das Ortsbild und dessen Identität nicht, vielmehr "reihe sich das Gebäude mit einer Abgasanlage in die Umgebung der anderen Häuser mit Abgasanlagen ein". Der Berner Heimatschutz habe die Ausführung in feuerverzinkter Form oder in einer Pulverbeschichtung im Grauton RAL vorgeschlagen, worauf die Bauherrschaft die Ausführung in «Inox matt» präsentiert habe, da der Berner Heimatschutz die "zweifarbige Lösung nicht empfehle". Die Vorschläge des Berner Heimatschutzes seien teurer als die Ausführung in «Inox matt» und auch weniger langlebig. Eine dauerhafte und langfristige Lösung sei mit Sicherheit ökologischer. Schliesslich gehe aus dem vorinstanzlichen Entscheid zu wenig hervor, weshalb das Vorhaben die Umgebung beeinträchtige. b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.11 Das Bauvorhaben liegt in einem Ortsbildschongebiet der Gemeinde. Nach Art. 22 des Baureglements der Gemeinde Wohlen (GBR12) bezwecken die Ortsbildschongebiete den "Erhalt von wertvollen Gebäudegruppen, die für die Identität des Ortes von Bedeutung sind". Art. 14 GBR enthält unter dem Titel "Qualität des Bauens, 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen 12 Baureglement der Gemeinde Wohlen vom 1. Dezember 2009, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 24. März 2010 (Nachführungsstand Juli 2015) RA Nr. 110/2017/2 6 Weiterentwicklung von Orts- und Landschaftsbild" zudem die folgenden Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass das Objekt als Einzelbau und mit Bezug zur Umgebung eine gute Lösung ergibt (Art. 9 BauG). 2 Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: - die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, - die bestehende Gestaltung der benachbarten Bebauung, - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, - die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, - die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum; - die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge. Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Wo die Gemeinde eigene, selbständige Normen erlassen hat, steht ihr aufgrund der Gemeindeautonomie auch bei der Auslegung und Anwendung der Norm ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Soweit die Gemeinde ihre Norm rechtlich vertretbar ausgelegt hat, darf eine Rechtsmittelinstanz sie nicht anders auslegen.13 c) Das Gebäude der Beschwerdeführenden befindet sich in der Baugruppe W (Säriswil, Dorf). Es ist somit Teil eines Baudenkmals (vgl. Art. 10a Abs. 1 BauG). Das vorbestehende Gebäude der Beschwerdeführenden ist zwar selber nicht eingestuft. In seiner Nachbarschaft befinden sich indessen mehrere schützenswerte Gebäude, beispielsweise auf der Nachbarparzelle Nr. F.________ das ursprüngliche Gasthaus und heutige repräsentative Bauernhaus (K-Objekt, K.________strasse Nr. 2) oder der um 1867 erstellte Gasthof «L.________» auf der nahe gelegenen Parzelle Nr. M.________ (K-Objekt, N.________strasse Nr. 126). Im näheren Umkreis befinden sich weitere als schützenswert oder erhaltenswert eingestufte Gebäude: das auf der Nachbarparzelle Nr. G.________ gelegene und erhaltenswerte Stöckli mit Baujahr 1886 (K-Objekt, N.________strasse Nr. 114) und das auf der gleichen Parzelle gelegene und als schützenswert eingestufte Bauernhaus aus dem Jahr 1866 (K-Objekt, N.________strasse Nr. 110), das als "bemerkenswerter, klassizistischer Riegbau" bewertet wird. Die Baugruppe W ist im Bauinventar der Gemeinde Wohlen bei Bern wie folgt beschrieben: «Die Baugruppe W umfasst den schon um 1800 fassbaren Teil des als typisches Strassendorf entlang der ehemaligen Verbindungsstrasse Bern-Frieswil-Aarberg am Fuss des Seienberges entstandenen Dorfes Säriswil. Wurde damals das Dorfbild noch geprägt von den stattlichen 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4a f. mit Hinweisen RA Nr. 110/2017/2 7 Dächern der beidseitig mehrheitlich traufständig zur Strasse stehenden Höfe, so hat sich das Bild nach dem Dorfbrand von 1865, bei dem fünf Bauernhäuser zerstört wurden, wesentlich geändert. Die neuen, in einheitlichem Spätklassizismus gehaltenen Bauernhäuser (Nrn. 110, 128, 132, 121) wurden nun N-seitig giebelständig und nur noch S-seitig traufständig errichtet. So wird der Strassenraum heute vor allem von der überaus eindrucksvollen, gestaffelten Abfolge stattlicher Giebelfassaden - beginnend im O mit den Kleingewerbebauten Nrn. 102 und 104 bis zum Heimatstil-Bauernhaus Nr. 136 im W - geprägt, die die leichte Schwingung der N.________strasse sehr gut zur Geltung bringen. Eine besonders wichtige Funktion kommt in dieser Beziehung dem zweifrontigen Gasthof «L.________» (Nr. 126) zu, in dessen westl. Bereich es bei der Abzweigung der K.________strasse auch zu Ansätzen einer eigentlichen Platzbildung kommt. Dem «L.________» kommt auch zugute, dass der ehem. Gasthof und heutige Bauernhof K.________strasse 2 einen hervorragenden Hintergrund bietet. S-seitig wird der Strassenraum von einer Reihe traufständiger Bauten gefasst, die in ihrer Abfolge ein gutes Gegengewicht zur N-Seite bilden. Erwähnenswert sind auch die im ganzen Bereich der Baugruppe trotz der Verbreiterung der Strasse qualitätvollen Gärten und Vorplätze.» In seinem Fachbericht vom 1. November 2016 hielt der Berner Heimatschutz14 zum Baugesuch fest, dass die Grundsätze der Ortsbildweiterentwicklung (Art. 14 GBR) innerhalb von Ortsbildschongebieten sorgfältig angewendet werden sollten. Prägend für die Baugruppe W seien zum einen die "ruhig materialisierte Dachlandschaft" und zum anderen deren "traditionell tief gezogenen Traufen". Daraus leite sich die Empfindlichkeit ab für Eingriffe und deren Materialisierung primär oberhalb der Traufen bzw. im Bereich der Dachlandschaften. Bei der geplanten Kaminanlage sei die Materialisierung in «Inox blank» zu hinterfragen, weil dadurch "eine glänzende und in diesem Sinne eine Ortsbildschongebiet störende Wirkung" anzunehmen sei. Daher beantragte der Berner Heimatschutz dem eingereichten Bauprojekt unter der Auflage zuzustimmen, dass die Abgasanlage in einem "matt-dunklen Kupferton" realisiert werde.15 In der Folge fanden Gespräche zwischen dem Berner Heimatschutz und den Beschwerdeführenden statt. Als Kompromiss zum erwähnten Kupferbraun wurde für die ganze Rohrhöhe feuerverzinktes Material oder eine nicht glänzende Beschichtung in einem Grauton "RAL 7036 platingrau" vorgeschlagen.16 Eine Ausführung in «Inox» (hochglanz oder matt) wurde gegenüber der Bauherrschaft nicht unterstützt.17 Auch die Departementskommission Bau der Gemeinde Wohlen befasste sich in ihrer Funktion als fachliche und politische Beratung des zuständigen Departements (vgl. Art. 13, 14 Vorakten, Ziff. 41 15 Vorakten, Ziff. 41 16 Vorakten, Ziff. 19 ff., insbes. E-Mail vom 9. November 2016 des Berner Heimatschutzes an die Gemeinde, mit Kopie an den Beschwerdeführer 1 17 Vorakten, Ziff. 19 sowie Ziff. 25 bis 27 RA Nr. 110/2017/2 8 17 und 21 OVo18) mehrere Male mit dem Bauvorhaben und setzte sich eingehend mit der Materialisierung und Farbgebung auseinander.19 Anlässlich der letzten Beratung wurde deutlich gemacht, dass man die Beurteilung des Berner Heimatschutzes stütze.20 Dies wurde dem Beschwerdeführer 1 durch die Gemeinde mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 eröffnet und er wurde angefragt, ob er die Ausführung der Anlage anpasse oder einen beschwerdefähigen Entscheid (Bauabschlag) wünsche.21 d) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass man grundsätzlich der Ansicht sei, dass der überhohe Kamin in glänzendem Material im fraglichen Gebiet (Dorfzone, Ortbildschongebiet Säriswil) nicht tragbar sei. Daher sei der Bauherrschaft bzw. den Beschwerdeführenden die Baubewilligung unter dem Vorbehalt in Aussicht gestellt worden, dass das Vorhaben in einem Kupferbraun ausgeführt werde. Die Bauherrschaft habe sich gemäss Projektänderung vom 21. September 2016 dafür entschieden, das geforderte Kupferbraun ab Dach umzusetzen und den Kamin unter Dach in «Inox» auszuführen. Der beigezogene Berner Heimatschutz habe als Kompromiss ein verzinktes Rohr oder eine nicht glänzende Beschichtung (z.B. platingrau RAL 7036) auf die ganze Rohrlänge vorgeschlagen.22 Das von der Bauherrschaft in der Folge vorgeschlagene Material «Inox matt» werde vom Berner Heimatschutz nicht unterstützt und entspreche nicht der Besprechung vor Ort. Auch ein «Inox matt» wirke zu hell und glänzend und passe aus diesem Grund nicht ins Ortsbildschongebiet. Eine graue Beschichtung oder eine verzinkte Ausführung wirke dagegen längerfristig matt und dunkler – dies stelle jedoch bereits ein Kompromiss zum ursprünglichen Kupferbraun dar. Die Baukommission habe diese Haltung gestützt. Die Bauherrschaft ihrerseits habe an der Ausführung in «Inox matt» festgehalten.23 Eine Bewilligung könne aus ästhetischer Sicht und aufgrund der negativen Rückmeldung des Berner Heimatschutzes nicht erteilt werden. e) Da es sich bei Art. 14 GBR um eine kommunale Norm mit selbständiger Bedeutung handelt, ist es vorab Sache der Gemeinde, zu bestimmen, wie sie diese Vorschrift ausgelegt und angewendet haben will. Die Argumentation und die Feststellungen der 18 Organisationsverordnung des Gemeinderats Wohlen vom 3. November 1997 (OVo, i.K. seit 1.1.1998) 19 Vorakten, Ziff. 1 bis 3, Protokollauszüge der Departementskommission vom 23. August 2016, 20. September 2016 und vom 6. Dezember 2106 20 Vorakten, Ziff. 3, Protokollauszug der Departementskommission vom 6. Dezember 2016 21 Vorakten, Ziff. 29 22 Vorakten, Ziff. 19 ff., insbes. E-Mail vom 9. November 2016 des Berner Heimatschutzes an die Gemeinde 23 Vorakten, Ziff. 27, E-Mail vom 29. November 2016 der Gemeinde an den Beschwerdeführer 1 RA Nr. 110/2017/2 9 Gemeinde bezüglich der Materialisierung und Farbe sind nachvollziehbar und decken sich mit der Einschätzung des Berner Heimatschutzes. Trotz Höhe der Kaminanlage wurde eine Bewilligung im Ortsbildschongebiet Säriswil / Baugruppe W in Aussicht gestellt, dies unter der Auflage, dass die Materialisierung kupferbraun bzw. die Farbe dunkel sei und diese vom Berner Heimatschutz unterstützt werde. Die Beschwerdeführenden ihrerseits haben am Projekt und an der Materialisierung der Abgasanlage oberhalb Dach (Traufe) in «Braun nach RAL» und unterhalb in «Inox» festgehalten. Aus den eingereichten Plänen und Fotos24 ist ersichtlich, dass die geplante Kaminanlage sehr prominent wirkt, da sie freistehend, d.h. ausserhalb der Fassade und mit einer Länge von 7,50 m, davon 0,50 m über First, erstellt werden soll. Gemäss Art. 14 Abs. 2 GBR stellt die Materialisierung und Farbgebung einen wichtigen Gestaltungsgrundsatz im Rahmen der zu beurteilenden guten Gesamtwirkung dar. Beim von den Beschwerdeführenden gemäss Baugesuch und Projektänderung beantragten Werkstoff Nr. 1.4301 handelt es sich um rostfreien Stahl oder Edelstahl der mit Chrom (Cr) und Nickel (Ni) legiert wird. 25 Der obere Teil der Kaminanlage wird in «Braun nach RAL» übermalt, während der untere Teil im Grundmaterial «Inox matt» erscheint. Dieser Edelstahl ist nicht an bestimmte Oberflächen gebunden, sondern es gibt eine Vielfalt von hochglänzenden, seidenmatten, matten oder farbigen Materialien. Gemäss den Herstellerangaben ist die Glanzwirkung typisch für nichtrostenden Stahl.26 Dies bedeutet, dass auch bei einer matten Oberfläche, die durch Nachwalzen oder Strahlen erzielt wird, ein gewisser Glanz erhalten bleibt.27 Das ursprüngliche Erscheinungsbild bleibt dauerhaft erhalten, d.h. im Unterschied zu verzinntem Stahl oder feuerverzinktem Material findet keine "Verwitterung" oder Patinabildung statt. Für die vom Berner Heimatschutz später vorgeschlagenen Materialien (feuerverzinktes Rohr) bzw. Farbgebung (platingrau RAL 7036) spricht, dass diese im Lauf der Zeit witterungsbedingt dunkler werden und sich damit dem ursprünglich geforderten dunklen Material angleichen. Aus diesem Grund ist es für die BVE nachvollziehbar, dass die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Gemeinde und der Berner Heimatschutz den Werkstoff Nr. 1.4301 in «Inox matt», der im unteren Teil der 24 Vorakten, Ziff. 42 bis 44; sowie Beschwerdeschrift, Beilage 11, S. 2 25 Vgl. Euro Inox, «Edelstahl Rostfrei für Dachentwässerung und Dachzubehör», Reihe Bauwesen, Band 8, 3. Auflage 2013, ISBN 978-287997-392-0, S. 5 ff. 26 a.a.O., S. 7 27 a.a.O., S. 8: Beispiele matter Standardausführungen RA Nr. 110/2017/2 10 Kaminanlage sichtbar ist, für das Vorhaben im Ortsbildschongebiet Säriswil als zu hell und glänzend erachteten. f) Die Berufung auf den Entscheid RA 110 2011 132 betreffend einer Mobilfunkanlage vermag den Standpunkt der Beschwerdeführenden nicht zu unterstützen. Dort wurde insbesondere festgehalten, dass sich das Erstellen einer Mobilfunkanlage unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne weiteres mit Gebäuden, auf die die Gestaltungsnormen in erster Linie zugeschnitten seien, verglichen werden könne. Aufgrund der technischen Gegebenheiten seien die Gestaltungsmöglichkeiten der Mobilfunkanlagen gering. Ausserdem bestünde die Besonderheit, dass Mobilfunkanlagen aufgrund ihrer Funktion in der Regel gut sichtbar seien, womit ihnen praktisch an jedem Standort von vornherein etwas Störendes anhafte. Bezüglich Mobilfunkanlagen vermöge dies allein nicht ohne weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultieren würde. Für die geplante Kamin- bzw. Abgasanlage bestehen hingegen keine vergleichbaren technischen Gegebenheiten, die man zwingend hätte übernehmen müssen. Insbesondere hätte die Materialisierung und Farbgebung im Dienste der guten Gesamtwirkung bzw. des Ortsbildschutzes ohne weiteres angepasst werden können. Die Gemeinde hat in ihren Stellungnahmen und auch in ihrem Entscheid ausreichend begründet, warum das vorgeschlagene Material für das Vorhaben der Beschwerdeführenden im Ortsbildschongebiet Säriswil / Baugruppe W nicht akzeptiert wird. g) Die Einschätzung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden, insbesondere unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie, die ihr bei der Auslegung ihrer kommunalen Gestaltungsvorschriften zusteht. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Kaminanlage (Abgasleitung ausserhalb der Fassade hochgeführt) in der nachgesuchten Materialisierung und Farbgebung, d.h. bis Dach im Material «Inox» und ab Dach in «Braun nach RAL» nicht bewilligungsfähig ist. Der Bauabschlag der Gemeinde Wohlen ist damit zu bestätigen. 4. Kosten RA Nr. 110/2017/2 11 a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV28). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die Parteien waren nicht anwaltlich vertreten. Zudem hat es sich nicht um ein aufwendiges Verfahren gehandelt. Ihnen sind daher keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Somit werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid (Bauabschlag) der Gemeinde Wohlen bei Bern vom 20. Dezember 2016 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/2 12 IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wohlen, Departement Bau und Planung, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin