b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). RA Nr. 110/2017/29 11 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 27. Februar 2017 wird abgewiesen. Der Bauentscheid mit Wiederherstellungsverfügung der Stadt Bern vom 8. Februar 2017 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung