Die Beschwerdeführenden verlangen einen zeitlichen Aufschub der Wiederherstellung, bis das Problem mit der Tanne gelöst sei. Mit der erhobenen Beschwerde haben die Beschwerdeführenden allerdings bereits einen solchen zeitlichen Aufschub erwirkt und sie hatten Gelegenheit, eine Lösung mit dem Eigentümer der Nachbarparzelle zu suchen. Für einen Verzicht der Wiederherstellung auf Zusehen hin, wie es die Beschwerdeführenden verlangen, bietet das Gesetz dagegen keine Grundlage. Die vorinstanzlich angesetzte Wiederherstellungsfrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids ist angesichts des geringen Rückbauaufwands angemessen. 6. Kosten