d) Zusammenfassend ist die Wiederherstellungsverfügung der Stadt im öffentlichen Interesse und verhältnismässig. Indem die Stadt zudem trotz langer Verfahrensdauer die Beschwerdeführenden wiederholt zum Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs aufforderte, hat sie auch nicht den Eindruck erweckt, sie sei mit dem Bauprojekt einverstanden. Damit erweist sich die Wiederherstellung als rechtens. Die Beschwerdeführenden verlangen einen zeitlichen Aufschub der Wiederherstellung, bis das Problem mit der Tanne gelöst sei.