Es ist nicht ersichtlich, wie dies mit einer milderen Massnahme möglich wäre; namentlich bleibt für einen bloss teilweisen Rückbau kein Raum. Die Wiederherstellung ist auch zumutbar. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden ihr Fahrzeug schützen wollen, zumal sich der Parkplatz direkt unter 11 BVR 2001 S. 125 E. 4a; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N 9 12 Vorakten, pag. 22 und 35 13 Vgl. auch BVR 2004 S. 498 E. 4d RA Nr. 110/2017/29 9