c) Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist. Die Überdachung hält den im öffentlichen Interesse liegenden Strassenabstand und den im nachbarlichen Interesse liegenden Grenzabstand nicht ein. Die Wiederherstellung der Überdachung ist geeignet und erforderlich, diese Abstandsverletzungen rückgängig zu machen. Es ist nicht ersichtlich, wie dies mit einer milderen Massnahme möglich wäre;