Obwohl die Vorinstanz den Bauabschlag mit Wiederherstellung erst im Februar 2017 erliess, informierte sie die Beschwerdeführenden somit frühzeitig über die Rechtswidrigkeit des 2009 erstellten und 2012 erneuerten Unterstandes und erwirkte bereits im Jahr 2012 ein nachträgliches Baugesuch. Die Fünfjahresfrist ist damit eingehalten und die strengeren Voraussetzungen für die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Art. 46 Abs. 3 BauG müssen nicht erfüllt sein.13