b) Soweit die Beschwerdeführenden eine Schädigung ihres Autos durch die grundstücksüberragende Tanne befürchten und Klage gegen den Nachbarn einzureichen gedenken, sind sie auf den Zivilweg zu verweisen. Dasselbe gilt für die Frage des angeblich entfernten Marksteins. Im vorliegenden Baubewilligungsverfahren geht es einzig um die Frage, ob die Überdachung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu genügen vermag. Dies ist, wie dargelegt, nicht der Fall. Schliesslich ist es alleinige Sache des Eigentümers der Nachbarparzelle, ob er ein Näherbaurecht für den Unterstand einräumen will.