Es gelte nun, den Nachbarn entweder zur Beseitigung der Tanne zu bewegen oder die Erhaltung des Unterstands zu bewilligen. Die Beschwerde habe den Sinn, den Nachbarn zum vernünftigen Einlenken zu bewegen und ein Näherbaurecht zu erwirken. Falls die Überdachung entfernt werden müsse, seien die Beschwerdeführenden gezwungen, eine Klage gegen den Nachbarn einzureichen, weil seine Tanne auf das Grundstück der Beschwerdeführenden rage. Die Unterstellung des Nachbarn, sie hätten einen Markstein an der Grundstücksgrenze entfernt, sei zudem unzutreffend.