e) Wie erwähnt, prüfte die Vorinstanz zudem eine Ausnahme gestützt auf Art. 26 BauG. Sie kam zu Recht zum Schluss, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Anforderungen an die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG sind strenger als bei Art. 28 BauG und setzen unter anderem das Vorliegen besonderer Verhältnisse voraus.8 Die Beschwerdeführenden können den Parkplatz auch ohne Überdachung benützen, darin ist weder eine ausgesprochene Härte noch eine Unbilligkeit zu sehen. Es liegen keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG vor, welche ein Abweichen von den geltenden Vorschriften rechtfertigen.