Die Überdachung befindet sich an der Grundstücksgrenze des im vorinstanzlichen Verfahren noch als Einsprecher beteiligten Nachbarn. Der Nachbar billigt das Bauprojekt nicht und hat entsprechend nach wie vor kein Näherbaurecht eingeräumt. Eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 BauG kann daher nicht erteilt werden. Dies gilt umso mehr, als es den Beschwerdeführenden möglich und unbenommen ist, den Parkplatz auch ohne Überdachung weiterhin zu benützen.