Die Fläche des errichteten Parkplatzes beträgt rund 12.5 m2. Dessen strittige Überdachung misst ca. 3.96 x 2.70 m, ist rund 2.21 m hoch und weist insgesamt sieben Stützen aus Holz auf. Der offene Autounterstand erfüllt damit die Anforderungen an eine Kleinbaute im Sinn von Art. 28 BauG. Zudem ist er leicht entfernbar und die Beschwerdeführenden haben ein genügendes Interesse an einer schutzbietenden Überdachung für ihr Fahrzeug. Einer Ausnahmebewilligung nach Art. 28 BauG stehen aber nachbarliche Interessen entgegen: Die Überdachung befindet sich an der Grundstücksgrenze des im vorinstanzlichen Verfahren noch als Einsprecher beteiligten Nachbarn.