wesentlich überschreiten, d.h. eine Grundfläche von höchstens 60 m² und eine Gebäudehöhe von maximal 4m aufweisen. Darunter fallen beispielsweise Gartenhäuschen, Kioske und Einzelgaragen.7 Sind Strassenabstände betroffen, gilt für Kleinbauten Artikel 28 BauG sinngemäss (Art. 81 Abs. 1 und 2 SG).