Die entgegenstehenden Interessen brauchen dabei nicht besonders gewichtig zu sein. Kleine und leicht entfernbare Bauten sind solche, deren Entfernung ohne grösseren Aufwand und ohne erhebliche Nachteile möglich ist. Als klein gelten insbesondere Bauten, welche die Dimensionen gemäss Art. 12 Abs. 3 NBRD6 nicht 5 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 6 Dekret vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (NBRD; BSG 723.13) RA Nr. 110/2017/29 6