d) Gestützt auf ein Ausnahmegesuch der Beschwerdeführenden prüfte die Vorinstanz allfällige Ausnahmen nach Art. 26 BauG. Vorliegend einschlägig ist allerdings die Ausnahmeregelung von Art. 28 BauG: Demnach kann die Baubewilligungsbehörde die Erstellung kleiner und leicht entfernbarer Bauten und Anlagen in Abweichung von Bauvorschriften, namentlich auch von Baulinien, auf Zusehen hin bewilligen, wenn der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist, wenn weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden und wenn bei Bauten an Gewässern oder Wald die dafür zuständige Behörde zugestimmt hat. Die entgegenstehenden Interessen brauchen dabei nicht besonders gewichtig zu sein.