a BO zum Grenzabstand verletzt. Überdies überschreitet der an die Strasse angrenzende Autounterstand die Baulinie am E.________ und befindet sich deshalb innerhalb der Strassenabstandsfläche. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte und von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird, hält die Überdachung damit auch die Strassenabstandsvorschriften nicht ein. Die Vorinstanz verweigerte daher zu Recht eine ordentliche Bewilligung für die Überdachung. Weitere Ausführungen zur Gestaltung (Art. 11 BO) erübrigen sich.