c) Beim Parkplatz mit Überdachung handelt es sich um eine unbewohnte An- und Nebenbaute in offener Bauweise. Das Bauprojekt befindet sich direkt an der Grundstücksgrenze und ist weniger als die gesetzlich vorgeschriebenen 2 m von der Nachbarparzelle entfernt. Nicht von Bedeutung ist, ob die hinteren Pfosten der Überdachung 3.40 m von der Parzellengrenze entfernt sind. Die Überdachung ist ein einheitliches Bauwerk und steht als solches innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Minimalabstands von 2 m. Weil kein Näherbaurecht des Eigentümers der Nachbarparzelle vorliegt, sind die Regeln von Art. 35 Abs. 1 Bst. a BO zum Grenzabstand verletzt.