Für Strassenabstände zu Gemeindestrassen können Gemeinden ebenfalls eigene Regelungen vorsehen (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG5). Die Stadt Bern sieht in Art. 38 und Art. 39 BO vor, dass die Strassenabstandsfläche durch Baulinien festgelegt werden kann. Fehlen Baulinien, gilt der Strassenabstand nach kantonalem Strassengesetz. Entlang des E.________ bestehen genehmigte Baulinien, die den Strassenabstand festlegen.