a BO, dass der Grenz- und Gebäudeabstand für unbewohnte An- und Nebenbauten in der offenen Bauweise im Grenzabstandsbereich wenigstens 2 m betragen muss. Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn dürfen Bauten jedoch näher an die Grenze gebaut oder an die Grenze gestellt werden, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand eingehalten bleibt (Art. 36 Abs. 1 BO). 4 Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 (BO, SSSB 721.1) RA Nr. 110/2017/29 5