b) Ein Bauvorhaben ist zu bewilligen, wenn es den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entspricht, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und ihm keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (Art. 2 BauG). Für die einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände gegenüber Nachbargrundstücken und gegenüber anderen Bauten und Anlagen sind die Vorschriften der Gemeinde massgebend (Art. 12 Abs. 2 BauG). Die Stadt Bern bestimmt in Art. 35 Abs. 1 Bst. a BO, dass der Grenz- und Gebäudeabstand für unbewohnte An- und Nebenbauten in der offenen Bauweise im Grenzabstandsbereich wenigstens 2 m betragen muss.