Der Unterstand diene einerseits als Sichtschutz zum Nachbargrundstück und andererseits als Schutz für das Fahrzeug, weil vom Nachbargrundstück eine Tanne auf das Grundstück bzw. den Parkplatz der Beschwerdeführenden rage. Diese Tanne verursache wegen Harz, Nadeln, Zapfen und Ästen Schäden am Fahrzeug. Werde dieser Zustand behoben, hätten die Beschwerdeführenden nichts gegen einen Abriss der Überdachung einzuwenden.