Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, der überdachte Parkplatz genüge den Gestaltungsvorschriften. Weiter würden sich drei der sieben Stützpfosten der Überdachung 3.40 m vom Nachbargrundstück entfernt befinden und den Grenzabstand zum Nachbargrundstück damit einhalten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihnen zwar ein Parkplatz, nicht aber dessen Überdachung zugestanden werde. Der Unterstand diene einerseits als Sichtschutz zum Nachbargrundstück und andererseits als Schutz für das Fahrzeug, weil vom Nachbargrundstück eine Tanne auf das Grundstück bzw. den Parkplatz der Beschwerdeführenden rage.