a) Der Parkplatz mit Überdachung befindet sich im Vorland der Parzelle der Beschwerdeführenden und grenzt einerseits an die Strasse und andererseits an das Grundstück des im vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Einsprechers an. Zur Begründung des Bauabschlags führte die Vorinstanz aus, der überdachte Parkplatz halte den erforderlichen Grenzabstand zur Nachbarparzelle (Art. 35 BO4) sowie den Strassenabstand (Art. 39 BO) nicht ein. Ausserdem seien die Gestaltungsvorschriften für Vorgärten in Wohn- und Dienstleistungszonen verletzt (Art. 11 BO).