Entsprechend betiteln die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde mit "Baubeschwerde zur Wiederherstellungsverfügung". Der Parkplatz an sich gehört demnach nicht mehr zum Streitgegenstand und der diesbezügliche Bauabschlag sowie der Verzicht auf Wiederherstellung sind in Rechtskraft erwachsen. Betreffend Überdachung kann der Beschwerde dagegen sinngemäss entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden sowohl den Bauabschlag als auch die Wiederherstellung anfechten. Der Streitgegenstand beschränkt sich folglich auf die Verfügungen zur Überdachung. 3 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 32 N 13 und Art. 72 N 6