b) Die Beschwerdeführenden reichten im Jahr 2012 ein nachträgliches Baugesuch ein für einen bereits erstellten Autoabstellplatz mit Überdachung. Die Stadt Bern erteilte sowohl dem Parkplatz als auch der Überdachung den Bauabschlag. Die Wiederherstellung ordnete sie dagegen nur für die Überdachung an; beim Parkplatz selbst verzichtete sie darauf. Die Beschwerdeführenden gehen in ihrer Beschwerdebegründung auf den Parkplatz nicht mehr ein und bringen insbesondere nicht vor, dieser hätte bewilligt werden müssen. Entsprechend betiteln die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde mit "Baubeschwerde zur Wiederherstellungsverfügung".