1. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der Liegenschaft E.________ 7 in Bern (Parzelle Bern, Kreis 2, Grundbuchblatt Nr. C.________). Die Parzelle liegt in der Wohnzone. Mit nachträglichem Baugesuch vom 21. September 2012 ersuchten sie um die Bewilligung für einen Parkplatz mit Überdachung auf ihrem Grundstück. Gegen das Bauvorhaben erhob der Eigentümer der Nachbarliegenschaft Einsprache (Parzelle Bern, Kreis 2, Grundbuchblatt Nr. D.________). RA Nr. 110/2017/29 2