d) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren haben in jedem Fall die Gesuchstellenden zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Die amtlichen Kosten von Fr. 5'032.75 sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden (vgl. Erwägung 4). Sie bleiben daher den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die bereits geleistete Teilzahlung der Beschwerdeführenden von Fr. 3'542.50 kann den Gesamtkosten von Fr. 5'032.75 angerechnet werden. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde Münsingen zuständig. III. Entscheid