Baubewilligungsverfahren. Überdies war die Angelegenheit bereits einmal Gegenstand einer Beschwerde (vgl. RA Nr. 110/2015/53). Darin stellte sich im Wesentlichen die gleiche Rechtsfrage wie im vorliegenden Verfahren. Das Verfassen der zweiten Beschwerdeschrift verursachte daher nur wenig Mehraufwand. Unter diesem Umständen wird der Parteikostenersatz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden auf Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die Gemeinde Münsingen hat somit den Beschwerdeführenden eine Parteikostenentschädigung von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.