b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Gemeinde Münsingen als unterliegende Partei. Der Entscheid, dass die im angefochtenen Bauentscheid erhobene Gebühr von Fr. 5'032.75 im Ergebnis rechtlich haltbar ist, ändert daran nichts. Zum einen handelt es sich dabei nur um einen untergeordneten Punkt. Zum andern hat die Gemeinde durch ihre missverständlichen Ausführungen die Beschwerdeführenden dazu veranlasst, den Kostenentscheid anzufechten. Vorliegend können der Gemeinde Münsingen keine Verfahrenskosten auferlegt werden; sie ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen (Art. 108 Abs. 2 i.V. mit Art. 2 VRPG). Der Kanton trägt daher die Verfahrenskosten.