Zudem fiel zwischen der Gemeinde und den Beschwerdeführenden etliche Korrespondenz an und es fanden Besprechungen teils vor Ort und auf teils auf der Gemeindeverwaltung statt. Im Ergebnis ist somit die Höhe des Kostenentscheids nicht zu beanstanden; die Höhe des Kostenentscheids ist verhältnismässig. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführenden nach den Akten bereits eine Gebühr von Fr. 3'542.50 für den Bauentscheid vom 19. März 2015 bezahlten.29 Dieser Betrag ist eine Teilzahlung, die an die Gesamtrechnung des Kostenentscheids von Fr. 5'032.75 angerechnet werden kann. 5. Kosten