Dass die Beschwerdeführenden den Gesuchsgegenstand im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens einschränkten, ändert daran nichts. Für die Beurteilung der Frage, ob der Kostenentscheid verhältnismässig ist, ist die gesamte Zeitspanne des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens, d.h. vom 26. Mai 2014 bis zum 25. Januar 2017, relevant. Bezieht man den Zeitaufwand für den vorangehenden Bauabschlag vom 19. März 2015 ebenfalls mit ein, wie das die Gemeinde im Kostenentscheid richtig festgehalten hat, ist die Gebühr von Fr. 5'032.75 gerechtfertigt und nicht zu beanstanden.