f) Vorliegend ist die Kritik der Beschwerdeführenden am angefochtenen Kostenentscheid in der Höhe von Fr. 5'032.75 verständlich. Die Begründung der Höhe des Kostenentscheids ist verwirrend: Im Kostenentscheid hielt die Gemeinde fest, dass sich die Gebühr aus allen in diesem Entscheid zusammengefassten Verfahren ergebe (vgl. vorne Erwägung 4d). Daraus ist zu schliessen, dass die Kosten den gesamten Zeitaufwand ab Einreichung des Baugesuchs bis zum Entscheidzeitpunkt, d.h. vom 26. Mai 2014 bis zum 25. Januar 2017, umfassen.