e) Die Beschwerdeführenden rügen nicht, es fehle die gesetzliche Grundlage, um den Zeitaufwand der Leistungen im Umfang von Fr. 5'032.75 in Rechnung zu stellen. Solches ist hier auch nicht ersichtlich. Umstritten ist vielmehr die Höhe und damit die Verhältnismässigkeit der in Rechnung gestellten Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren.