b) Die Gemeinde bemerkte in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2017, der Zeitaufwand von 41.5 Stunden sei nachgewiesen. Er gehe auf die vielen durch die Bauherrschaft und deren Rechtsvertreter verlangten Abklärungen, Telefonate, Mails und Besprechungen, teils vor Ort und teils auf der Gemeindeverwaltung, zurück. c) Nach Art. 52 Abs. 1 BewD26 tragen die Gesuchsteller die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Dies gilt unabhängig davon, ob das Bauvorhaben bewilligt werden kann oder nicht. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens richten sich nach dem Gebührenreglement und der Gebührenverordnung der Gemeinde nach dem Zeitaufwand.27