k) Aus den Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz den Bauabschlag zu Unrecht erteilte. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Bauabschlag wird aufgehoben und die generelle Baubewilligung, deren Gegenstand auf die Frage des Gebäudeabstands beschränkt ist, wird erteilt. Die generelle Baubewilligung berechtigt noch nicht zur 21 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art.12 N. 8 mit weiteren Hinweisen